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Als direkter Anlieger an einem der Verbandsgewässer beachten Sie bitte die Informationen für Anlieger.

Alles Wissenswerte zur Beitragshebung haben wir übersichtlich für Sie zusammengestellt.

Im Downloadbereich können Sie außerdem die jährlichen Informationsblätter, Ausschusslisten und die Schauinformationen herunterladen.

Häufig gestellte Fragen:

Sie sind Mitglied im Verband, weil Sie Eigentümer eines Grundstückes in unserem Verbandsgebiet sind.

Gemäß wassergesetzlicher Regelungen, müssen in Niedersachsen alle Eigentümer von Grundstücken zu den Kosten der Gewässerunterhaltung der Gewässer II. Ordnung herangezogen werden.

Mitglieder im Unterhaltungsverband sind gemäß der Verbandssatzung, die im Verbandsgebiet bestehenden Wasser- und Bodenverbände und somit deren Verbandsmitglieder sowie die übrigen Eigentümer von Grundstücken, die zu keinem Wasser- und Bodenverband gehören.

Der Verband führt ein Mitgliederverzeichnis. Die Fortschreibung erfolgt auf Grundlage der Daten der Katasterverwaltung. Der UHV erhält mehrmals jährlich über die Katasterverwaltung Mitteilungen über Flächenveränderungen bzw. Eigentumswechsel innerhalb des Verbandsgebietes.

Der UHV erhält mehrmals jährlich über die Katasterverwaltung Mitteilungen über Flächenveränderungen bzw. Eigentumswechsel innerhalb des Verbandsgebietes.

Für die Berechnung des Mitgliedsbeitrages werden die Eigentümerverhältnisse zum 1. Januar eines jeden Jahres verwendet.

Sollten zwischen dem 1. Januar und der Beitragshebung, welche in der Regel im Mai stattfindet, noch Eigentumsveränderungen stattgefunden haben, gilt Folgendes:

  1. Sie zahlen für das Jahr noch einmal fristgerecht den Verbandsbeitrag, da Sie zum Veranlagungsstichtag 1. Januar des Jahres noch zahlungspflichtiges Verbandsmitglied waren. Sie müssen dann keine zusätzlichen Kosten für Mahnungen etc. befürchten.
  2. Sollten Sie im Verkaufsvertrag andere Regelungen über die sog. „öffentlichen“ Kosten getroffen haben, müssen Sie diese selbst mit dem Käufer umsetzen.
  3. Der Verbandsbeitrag wird für ein komplettes Kalenderjahr erhoben und wird nicht auf die eigentlichen „Besitzmonate“ aufgeteilt. 

Sie zahlen den Beitrag für die Unterhaltung der Gewässer II. Ordnung im Verbandsgebiet. Das sind die wasserwirtschaftlichen wichtigen Gewässer, die den kompletten Niederschlag im Verbandsgebiet abführen und somit die Infrastruktur und Kulturlandschaft sichern und erhalten.

Gemäß § 7 der Verbandssatzung ist der Pächter, also Nutzungsberechtigte, dem Eigentümer gegenüber verpflichtet die Beiträge an den Verband zu leisten.

 

Jährlich werden im Herbst 13 Gewässerschauen durchgeführt. Die Gewässer II. Ordnung sowie die Verbandsanlagen werden kontrolliert. Dies geschieht durch die 13 Schaukommissionen. Während der Schau wird überprüft, ob die Gewässer und die Anlagen ordnungsgemäß unterhalten wurden. Dabei werden die erforderlichen Arbeiten in einem Schauprotokoll für das kommende Kalenderjahr erfasst.