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Informationen für Gewässeranlieger

Wenn Ihr Grundstück unmittelbar an ein Verbandsgewässer angrenzt, gibt es gemäß der Verbandssatzung (§ 6) einige Dinge zu beachten:

Ufergrundstücke dürfen nur so bewirtschaftet werden, dass die Unterhaltung des Gewässers nicht beeinträchtigt und das Ufer nicht beschädigt wird. Dabei gilt insbesondere: Die Mitglieder mit ihren zum Verband gehörenden Grundstücken, sind verpflichtet,

  1. bei Weidenutzung das Gewässer gegen das Eindringen von Weidevieh abzusichern. Einfriedigungen sind mindestens 1,00 m von der oberen Böschungskante des Gewässers entfernt anzubringen und ordnungsgemäß (viehkehrend) zu unterhalten. Einfriedigungen am Gewässer dürfen nur bis zu einer Höhe von 1,20 m aufgestellt werden. Auf das Gewässer zulaufende Einfriedigungen sind so herzustellen, dass eine 4,00 m breite und nach oben freie Durchfahrt für Räumgeräte und Fahrzeuge möglich ist. Die Durchfahrt (z.B. Tore oder bewegliche Gatter) ist 1,00 m von der oberen Böschungskante entfernt beginnend anzulegen,
  2. bei Ackerlandnutzung einen Schutzstreifen von 1,00 m Breite von der oberen Böschungsoberkante an unbeackert zu lassen,
  3. innerhalb der bebauten Ortslage und bei sonstigen Flächen, sowie bei Grünland und bei Ackerflächen, Ufergrundstücke grundsätzlich nicht näher als 5,00 m bis an das Gewässer heran zu bebauen. Die Errichtung von baulichen Anlagen jeglicher Art Einfriedigungen, Veränderungen der Geländeoberkante und Anpflanzungen dürfen nicht näher als 5,00 m bis an das Gewässer heran vorgenommen werden. Die Einfriedigungen sind 1,00 m von der oberen Böschungskante des Gewässers entfernt anzubringen, ordnungsgemäß zu unterhalten und dürfen eine Höhe von 1,2 m nicht überschreiten. Auf das Gewässer zulaufende Einfriedigungen sind so herzustellen, dass eine 4,00 m breite und nach oben freie Durchfahrt für Räumgeräte und Fahrzeuge möglich ist. Die Durchfahrt (z.B Tore oder bewegliche Gatter) ist 1,00 m von der oberen Böschungskante entfernt beginnend anzulegen,
  4. Anlegen offener Tränkstellen in und an Gewässern ist untersagt. Viehtränken, Übergänge und andere Anlagen sind nach Angabe des Verbandes so anzulegen und zu erhalten, dass sie das Verbandsunternehmen nicht hemmen. Eine Durchzäunung des Gewässers ist nicht zulässig,
  5. Anlieger an Gewässerrandstreifen sind berechtigt, diesen zu Entwässerungszwecken zu benutzen, und sind verpflichtet, das Räumgut auch aus dem Gewässer aufzunehmen,
  6. Dränausmündungen und Ausläufe von Rohrleitungen sind vom Eigentümer mit Ausmündungsstücken, die sich der Böschungsneigung anpassen, bautechnisch so herzustellen, dass Absackungen und Ausspülungen vermieden werden und die Gewässerunterhaltung nicht beeinträchtigt wird,
  7. in Gewässer II. Ordnung einmündende Gräben sind auf einer Länge von 5,00 m ab Böschungsoberkante zu verrohren. Die Verrohrung und der Anschluss an die Gewässerböschung sind von den Grundstückseigentümern so herzustellen, zu befestigen und zu unterhalten, dass Absackungen und Ausspülungen vermieden werden,
  8. für Brücken, Wege – und Straßenüberfahrten sind die Überwegungsberechtigten bzw. der Baulastträger allein unterhaltungs- und erhaltungspflichtig,
  9. die im Zuge von Gewässern vorhandenen Brücken, Rahmen- oder Rohrdurchlässe in Grundstückszu- oder Überfahrten dürfen nicht ohne Zustimmung des Verbandes verändert werden. Die Unterhaltung dieser Anlagen obliegt den Nutzungsberechtigten. Schadhafte Durchlässe und Brücken sind vom Nutzungsberechtigten zu erneuern,
  10. die Anlieger an den Verbandsanlagen und die Nutzungsberechtigungen der Anliegergrundstücke müssen die bei der Unterhaltung anfallenden Stoffe wie Mähgut, Sträucher, Wurzeln, Erdreich usw. unentgeltlich aufnehmen und schadlos beseitigen,
  11. bei der Regelunterhaltung hat der Anlieger am Gewässer das Befahren und Betreten eines 5 m breiten Räumstreifens, sowie das Ablagern des Räumgutes ohne Entschädigung zu dulden, wenn die Aufrechterhaltung der Vorflut eine Räumung erforderlich macht, auch wenn die anliegenden Flächen in diesem Bereich nicht abgeerntet sind.
 

Ausnahmen von den Beschränkungen, soweit gesetzliche Vorschriften dem nicht entgegenstehen, bedürfen der schriftlichen Zustimmung des Verbandes.

Wird von einem Mitglied gegen die Anforderungen und Beschränkungen der vorstehenden Absätze verstoßen, kann der Vorstand oder Geschäftsführer anordnen, die entsprechenden Nutzungen oder Anlagen oder Anpflanzungen ordnungsgemäß einzurichten oder widerrechtlich vorgenommene Nutzungen zu unterlassen oder Anlagen und Anpflanzungen zu beseitigen. Kommt das Mitglied der Anordnung nicht nach, kann die Anordnung auf Kosten des Mitgliedes durchgesetzt werden. Bitte beachten Sie deshalb die Satzung.

Benutzung der Grundstücke durch den Unterhaltungsverband

Der Verband bzw. seine Mitarbeiter/-innen genießen zur Erfüllung ihrer Aufgaben das Betretungsrecht der Grundstücke seiner Mitglieder. Er darf die Grundstücke der Mitglieder betreten, befahren und benutzen, die für das Unternehmen nötigen Stoffe (Steine, Erde, Rasen usw.) von diesen Grundstücken nehmen, soweit sie land- und forstwirtschaftlich genutzt werden oder Unland oder Gewässer sind, wenn nicht ordnungsbehördliche Vorschriften entgegenstehen. Zur Regelunterhaltung, z.B. Räumung der Gewässer, ist eine Benachrichtigung nicht erforderlich.