Informationen zur Beitragshebung
Die Rahmenbedingungen für die Hebung der Mitgliedsbeiträge sind in der Satzung des Unterhaltungsverbandes aufgeführt.
Im wesentlichen gilt:
Der Verband hat eine sog. „Einzelmitgliedschaft“. Das bedeutet, dass jeder Grundstückseigentümer im Verbandsgebiet persönliches Verbandsmitglied ist und gem. § 65 nds. Wassergesetz Beiträge an den UHV 97 zu zahlen hat. In der Verbandssatzung sind in den §§ 30 – 32 und in den Veranlagungsregeln detailliertere Angaben zu finden.
Der Verband erhält vier Mal pro Jahr einen Datenabgleich von der Katasterverwaltung mit den Eigentümerdaten wie Anschrift, Flächengröße und Angaben zur „Tatsächlichen Nutzung“. Diese Daten muss der UHV 97 zwingend verwenden und kann keine eigenen Daten erheben und verwenden. Mit einer Spezialsoftware werden aus diesen Datensätzen dann die Mitgliedsbescheide gefertigt, die einmal im Jahr an die Verbandsmitglieder versandt werden. Stichtag für diese Beitragsberechnung ist der 1. Januar eines jeden Jahres.
Die Mitglieder haben dem Verband die Beiträge zu leisten, die zur Erfüllung seiner Aufgaben und Verbindlichkeiten und zu einer ordentlichen Haushaltsführung erforderlich sind. Der jeweilige Mitgliedsbeitrag setzt sich seit 2009 aus zwei Komponenten zusammen.
– Komponente 1: Der Flächenbeitrag bemisst sich nach der Eigentümerfläche. Je Hektar Eigentümerfläche wird ein Hektarsatz mit der Fläche multipliziert. Der Hektarsatz liegt bei 15,00 € (Stand 01.01.2022).
– Komponente 2: Der Erschwernisbeitrag beinhaltet einen Beitrag für die Art und den Versiegelungsgrad der Flächen. Hierbei wird die „Tatsächliche Nutzung“ herangezogen.
Versiegelungsgrad der Nutzung: Zusätzlicher Hektar-Satz
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Leicht versiegelt 1,0
Mitteldicht versiegelt 2,5
Stark versiegelt 4,0
Für Flächen, die kleiner als ein Hektar sind, ist ein „Mindestbeitrag“ zu zahlen. Dieser ist gleich einem Hektarsatz.
Die Beitragssätze werden in den jährlichen Gremiensitzungen diskutiert und festgelegt.
Wird die Frist zur Entrichtung des Beitrages nicht eingehalten, muss ein Säumniszuschlag gezahlt werden. Dieser beträgt 1% des rückständigen Beitrages für jeden angefangenen Monat ab 6 Tagen nach Fälligkeitstag, mindestens aber 2,00 €. Für die Erstellung des ersten und zweiten Mahnschreibens werden je Mahnschreiben 5,00 € und für die dritte Mahnung 7,00 € erhoben.
Selbstverständlich gewähren wir jedem Verbandsmitglied auf Verlangen Einsicht in die ihn betreffenden Unterlagen.
Die komfortabelste Lösung zur Zahlung der jährlichen Beiträge ist sicherlich die Erteilung eines SEPA-Lastschriftmandats.
Mit der Erteilung eines Sepa-Mandates werden alle offenen Beiträge immer fristgerecht vom UHV 97 eingezogen.
Einen Bescheid erhalten Sie selbstverständlich trotzdem. Dort können Sie dann entnehmen, wann die fällige Summe eingezogen wird.
WICHTIG: Prüfen Sie nach Erhalt des Bescheides alle aufgeführten Mitgliedsdaten!
Sollten Sie Ihr Grundstück veräußern, so wird der UHV 97 davon automatisch durch das Katasteramt bei der Übertragung informiert. Selbstverständlich erlischt mit einem Verkauf automatisch das Sepa-Mandat.
Sollte eine durchgeführte Lastschrift jedoch durch die Bank zurückgegeben werden (z.B. weil das angegebene Konto nicht mehr existiert, das Konto keine Deckung aufweist oder andere Gründe), entstehen jedoch Gebühren, die dann dem Mitglied in Rechnung gestellt werden.
Das vollständig ausgefüllte und unterschriebene Mandat können Sie per Post oder per Mail direkt an uns senden:
Von-Klitzing-Str.5
49593 Bersenbrück
oder